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Otobacid

Informationen zur Verordnungsfähigkeit

Verordnungsausschluss

Für Otologika (u. a. Otobacid®) besteht ein Verordnungsausschluss nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie.

Ausnahmen: Antibiotika, Corticosteroide und Ciprofloxacin

Hiervon ausgenommen sind nur

  • Antibiotika und Corticosteroide, auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges sowie
  • Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation).


Das Präparat Otobacid N Ohrentropfen® enthält neben dem Corticosteroid Dexamethason auch das Lokalanästhetikum Cinchocain. Daher darf es nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Unsere Bitte: Verordnen Sie Otobacid nicht auf Kassenrezept!

Weiterführende Informationen

Links der AOK Niedersachsen